Satzung des Bürgervereins Coburg-Stadt e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Bürgerverein führt den Namen „Bürgerverein Coburg-Stadt e. V.“ und hat seinen Sitz in Coburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Bürgerverein ist überparteilich und hat das Ziel, das Interesse des Bürgers an seiner Stadt Coburg zu intensivieren, sein Gefühl für seine Mitverantwortung für kommunale Entscheidungen zu stärken. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in den Gebieten der Stadt Coburg, die nicht durch einen der schon bestehenden Bürgervereine erfasst sind.
Er trägt dazu bei, den berufenen Organen der Stadt Informationen über die Belange der Bürger zukommen zu lassen und umgekehrt Informationen an die Bürger zu vermitteln. Er hilft dadurch diesen Organen zu einer interessengerechten Entscheidungsfindung und erhöht umgekehrt die Aufnahmebereitschaft der Bürgerschaft für kommunale Probleme. Die Abhaltung fachbezogener Vorträge gehört ebenso zu seinen Aufgaben, wie Aktionen zu kommunalpolitischen Fragen in der Öffentlichkeit.
Das Bemühen des Vereins gilt der Bewahrung und Weiterentwicklung der vielfältigen Grünzonen im Stadtgebiet sowie dem Schutz von Natur und Umwelt vor vermeidbaren Belastungen zwecks Erhaltung des Stadtgebiets als menschenwürdiger Lebensraum. Er wird die Aufgabe wahrnehmen, Initiativen zu entwickeln und Fehlentwicklungen zu verhindern. Er dient damit der Förderung des Heimatgedankens unter den Bürgern und erhöht ihr Gemeinschaftsgefühl.
Mit dieser Zielsetzung, die auch unter den Begriffen Erwachsenenbildung, Heimatpflege, Naturschutz und Denkmalpflege zusammengefasst werden kann, verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen (Versammlungen der Mitglieder des Vereins, Einladung der Bürgermeister der Stadt Coburg/Vertreter der Stadt Coburg, Begehungen, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Schreiben an die Stadt Coburg, etc.).
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
2) Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt eines Mitglieds. Der Austritt muss von dem Mitglied schriftlich bis zum
September zum Abschluss des Kalenderjahres erklärt werden.
b) Tod.
c) Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als drei Monate in Rückstand bleibt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, die Gründe für den Ausschluss sind dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungsgründe außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächsten Mitgliedversammlung entscheidet.
4) Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich um den Verein auf Grund ihres besonderen Engagements für die Titel des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
3) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand
Die Mietgliederversammlung kann auf Auftrag weitere Vereinsorgane beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Zeitpunkt und Orts schriftlich einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der gesamten Mitglieder. Kommt diese Mehrheit in der ersten Mitgliederversammlung nicht zustande, entscheidet eine innerhalb von 14 Tagen einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Hand heben mit Stimmenmehrheit getroffen.
Beschlüsse bzw. Protokolle, die Beschlüsse enthalten, werden von Protokollführer unterschrieben. Sollte kein Protokollführer gewählt werden sein bzw. sollte der Protokollführer in der Versammlung nicht anwesend sein, unterschreibt der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden den Beschluss bzw. das Protokoll, indem der Beschluss bzw. die Beschlüsse enthalten sind.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren.
b) Bestellung eines Rechnungsprüfers, der nicht dem Vorstand angehört.
c) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenbericht und Entlastung des Vorstands.
d) Satzungsänderungen und Auflösung des Bürgervereins.
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
f) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen beziehungsweise hört sich diesen an und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis vertritt der erste stellvertretende Vorsitzende den ersten Vorsitzenden nur, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Sollte auch der erste stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, vertritt diesen im Innenverhältnis der zweite stellvertretende Vorsitzende.
2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
Im Übrigen erlischt das Amt des Vorstandsmitglieds durch Tod, mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.
3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzulegen.
§ 11 Haftung
Für Schaden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
§ 12 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Sämtliche Mittel des Bürgervereins Coburg-Stadt sind für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Coburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf die das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am _______________ beschlossen worden und damit in Kraft getreten.
Die vorherige Satzung gilt daher als aufgehoben.

